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Datenschutz verständlich erklärt

Zuletzt aktualisiert:

Datenschutz schützt Menschen, nicht Daten. Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss das rechtmäßig, transparent und sicher tun. Seit dem 25. Mai 2018 gilt dafür in der gesamten EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO); in Deutschland ergänzt sie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Was regeln DSGVO und BDSG?

Die DSGVO gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, welche Rechte betroffene Personen haben und welche Pflichten Unternehmen und Behörden treffen. Das BDSG nutzt die Spielräume, die die DSGVO den Mitgliedstaaten lässt – etwa bei der Benennung von Datenschutzbeauftragten oder im Beschäftigtenkontext.

Die Grundsätze (Art. 5 DSGVO)

  • Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz
  • Zweckbindung: Daten nur für festgelegte, eindeutige Zwecke
  • Datenminimierung: nur so viele Daten wie nötig
  • Richtigkeit: Daten aktuell und korrekt halten
  • Speicherbegrenzung: löschen, wenn der Zweck entfällt
  • Integrität und Vertraulichkeit: angemessene Sicherheit
  • Rechenschaftspflicht: Du musst die Einhaltung nachweisen können.

Jede Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, zum Beispiel einen Vertrag, eine rechtliche Verpflichtung, ein berechtigtes Interesse oder eine Einwilligung.

Für wen gilt der Datenschutz?

Für praktisch jede Organisation: Unternehmen jeder Größe, Vereine, Behörden und Selbstständige – sobald sie personenbezogene Daten von Kunden, Beschäftigten, Bewerbern oder Interessenten verarbeiten. Ausgenommen ist nur die ausschließlich persönliche oder familiäre Nutzung.

Besonders gefordert sind Organisationen, die sensible Daten wie Gesundheitsdaten verarbeiten oder Daten in großem Umfang auswerten, etwa für Marketing oder Scoring.

Pflichten für Unternehmen

  • Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO): Überblick, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden
  • Informationspflichten (Art. 13 und 14 DSGVO): Betroffene verständlich informieren, etwa in der Datenschutzerklärung
  • Betroffenenrechte erfüllen: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch
  • Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO): Sicherheit angemessen zum Risiko
  • Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO): Verträge mit Dienstleistern, die Daten in deinem Auftrag verarbeiten
  • Datenschutzverletzungen melden (Art. 33 DSGVO): unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Betroffenen
  • Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO): bei voraussichtlich hohem Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen

Bei Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 83 DSGVO).

Hinweis: Dieser Überblick dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Datenschutzbeauftragte: Wann sind sie Pflicht?

Nach Art. 37 DSGVO braucht eine Organisation eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten (DSB), wenn

  • sie eine Behörde oder öffentliche Stelle ist,
  • ihre Kerntätigkeit in einer umfangreichen, regelmäßigen und systematischen Überwachung von Personen besteht oder
  • ihre Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten liegt, etwa Gesundheitsdaten.

In Deutschland erweitert § 38 Abs. 1 BDSG die Pflicht für Unternehmen: Ein DSB ist zu benennen, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Unabhängig von der Personenzahl gilt die Pflicht, wenn Verarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordern oder Daten geschäftsmäßig zur Übermittlung oder für Markt- und Meinungsforschung verarbeitet werden.

Gut zu wissen: In der Föderalen Modernisierungsagenda vom Dezember 2025 hat der Bund angekündigt, bis Ende 2026 eine Aufhebung von § 38 Abs. 1 BDSG einzubringen. Dann gälte für Unternehmen nur noch Art. 37 DSGVO. Stand Oktober 2026 ist das nicht beschlossen – die 20-Personen-Regel gilt weiter.

Der DSB kann intern oder extern benannt werden und braucht Fachkunde (Art. 37 Abs. 5 DSGVO). Er berät und überwacht; die Verantwortung für den Datenschutz bleibt bei der Leitung. Auch ohne Benennungspflicht musst du die DSGVO vollständig einhalten.

Rollen und Qualifikationen

  • Datenschutzbeauftragte: beraten Leitung und Beschäftigte, überwachen die Einhaltung und sind Ansprechpartner für Betroffene und Aufsichtsbehörde.
  • Datenschutzkoordinatoren: unterstützen den DSB in Fachbereichen oder an Standorten.
  • Datenschutzauditoren: prüfen Prozesse und Datenschutzmanagementsysteme systematisch – intern oder bei Dienstleistern.
  • Informationssicherheitsbeauftragte: verantworten die Sicherheit der Verarbeitung, die Art. 32 DSGVO verlangt. Eine enge Zusammenarbeit mit dem DSB lohnt sich.

Ein gesetzlich geschütztes Berufsbild „Datenschutzbeauftragter“ gibt es nicht. Entscheidend ist die nachweisbare Fachkunde, etwa über eine fundierte Ausbildung mit Prüfung.

So startest du

  1. Bestandsaufnahme: Welche personenbezogenen Daten verarbeitest du, wo und wofür?
  2. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten anlegen und Rechtsgrundlagen zuordnen.
  3. DSB-Pflicht prüfen und bei Bedarf intern oder extern benennen.
  4. Dienstleister prüfen und Verträge zur Auftragsverarbeitung abschließen.
  5. Prozesse festlegen: Betroffenenanfragen, Löschkonzept, Meldung von Datenpannen.
  6. Beschäftigte schulen und den Datenschutz regelmäßig überprüfen.

Einen kompakten Überblick geben die DSGVO Grundlagen. Wer die Rolle übernimmt, findet in der Ausbildung Datenschutzbeauftragter das passende Fundament; für Prüfungen gibt es die Schulung zum Datenschutzauditor.

Du willst dein Wissen testen? Hier findest du 10 typische Prüfungsfragen für Datenschutzbeauftragte mit Lösungen.

Häufige Fragen zum Datenschutz

Ab wie vielen Mitarbeitenden brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?

Nach § 38 Abs. 1 BDSG, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Gezählt werden nach verbreiteter Auffassung Köpfe, nicht Vollzeitstellen. Unabhängig davon kann die Pflicht aus Art. 37 DSGVO oder wegen einer erforderlichen Datenschutz-Folgenabschätzung bestehen. Eine Aufhebung der 20-Personen-Regel ist angekündigt, Stand Oktober 2026 aber nicht beschlossen.

Darf der Datenschutzbeauftragte extern sein?

Ja. Art. 37 Abs. 6 DSGVO erlaubt Beschäftigte ebenso wie externe Dienstleister. Wichtig sind Fachkunde und die Vermeidung von Interessenkonflikten. Wer selbst über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet – etwa die Geschäftsführung –, scheidet als DSB aus.

Wie schnell muss eine Datenpanne gemeldet werden?

Unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem sie bekannt geworden ist, an die zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO) – es sei denn, sie führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Betroffenen. Bei voraussichtlich hohem Risiko musst du zusätzlich die Betroffenen benachrichtigen (Art. 34 DSGVO).

Was ist ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten?

Eine Übersicht aller Verarbeitungen mit Zweck, Kategorien von Daten und Betroffenen, Empfängern, Löschfristen und Sicherheitsmaßnahmen (Art. 30 DSGVO). Es ist die Grundlage für fast alle weiteren Datenschutzaufgaben und muss der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Wie hängen Datenschutz und Informationssicherheit zusammen?

Die DSGVO verlangt in Art. 32 eine dem Risiko angemessene Sicherheit. Ein ISMS nach ISO 27001 oder IT-Grundschutz liefert dafür Methodik und Maßnahmen. Datenschutz geht aber weiter: Er fragt auch, ob und wozu Daten überhaupt verarbeitet werden dürfen.

Was macht ein Datenschutzauditor?

Er prüft, ob Prozesse, Verträge und technische Maßnahmen die Anforderungen der DSGVO erfüllen – im eigenen Unternehmen oder bei Auftragsverarbeitern. Das Vorgehen orientiert sich häufig an den Auditprinzipien der ISO 19011.

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Quellen